Honorar
Wie im Dienstleistungsgewerbe üblich, wird die erbrachte Leistung nach der dafür aufgewendeten Zeit abgerechnet. Wir legen größten Wert auf Kostentransparenz und bieten Ihnen einen effektiven Service zu einem vernünftigen Preis- Leistungsverhältnis.
Bei seriösen Detekteien ist es üblich die erbrachten Leistungen wie Ermittlungen, Recherchen, Observationen usw. nach den tatsächlich Arbeitsstunden der einzelnen Detektive und den gefahrenen Kilometern abzurechnen.
Die erbrachten Leistungen und Kosten werden Ihnen in unserem Tätigkeitsbericht sowie auch in der Abschlussrechnung nachvollziehbar und detailiert ausgewiesen und zusätzlich erklärt.
Es können bei anderen Auftragssituationen auch feste Honorare vereinbart werden, bei welchen der Aufwand genau im Vorfeld absehbar ist, wie z.B. bei innerdienstlichen Ermittlungen, Lauschabwehr etc. Dies bedarf jedoch einer exakten Klärung der jeweiligen Ausgangssituation.
Sollte der Einsatz spezieller Technik oder Fahrzeuge notwendig sein, so unterliegt dies einer gesonderten Berechnung.
Hinzu kommen je nach Sachlage Nebenkosten wie Bereitstellungsgrundkosten für Pkw (die Detektei RIVA unterhält einen eigenen Fuhrpark) und Kilometergeld ab Einsatzort.
Fallbezogene Barauslagen und bei Bedarf Spesen werden gesondert berechnet.
Welche Auftragssituation vorliegt bedarf einer exakten Klärung der jeweiligen Sachlage im Vorfeld.
Erstattung von Detektivkosten
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits erforderlich ist und im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne vom Paragraph 91, 1 ZPO war. OLG Koblenz, 24.10.90, AZ 14 NW 671/90
Unter anderem haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (Az 1 W 13/78) und die OLG´s Hamm (15 W 405/68), Braunschweig (3 W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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